Allgemeine Geschäftsbedingungen der AV-Professional GmbH
(im Folgenden „AV-PRO” bezeichnet) – Stand: Mai 2026
Brunner Strasse 63/23, 1230 Wien | City Park Vienna
(FN 128506f Handelsgericht Wien)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten für alle Angebote, Verkäufe und Vermietvorgänge sowie die Erbringung von technischen Dienstleistungen und Warentransporten ausschließlich die Geschäftsbedingungen dieser AGBs. Sie gelten sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Allfällige entgegenstehende Geschäfts- oder sonstige Vertragsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn diese – selbst im Falle von Widersprüchen mit anderen Geschäftsbedingungen – die widersprechenden Geschäftsbedingungen als unwirksam bestimmen.
Mit seiner Annahme der Bestellung/des Auftrages oder mit Durchführung der Bestellung unterwirft sich bzw. anerkennt der Vertragspartner – auch bei eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäfts- oder sonstigen Vertragsbedingungen – ausdrücklich die nachstehenden Bedingungen.
Änderungen nach Auftragserteilung bedürfen der Schriftform. Mündliche, schriftliche/elektronische oder telefonische Mitteilungen und Erklärungen erhalten erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns in der Folge schriftlich bestätigt worden sind.
Technische Auskünfte, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür bilden die uns vom Vertragspartner übermittelten Darstellungen und Informationen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen.
Der Vertragspartner bestätigt ausdrücklich, dass er zur Bestellung der ihm von uns angebotenen bzw. zu erbringenden/erbrachten Lieferung oder Leistung berechtigt ist. Er haftet diesbezüglich uns gegenüber persönlich und solidarisch, sollte sich nachträglich herausstellen, dass eine derartige Berechtigung zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorgelegen hat.
Sollte in Ergänzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Rahmenvereinbarung zwischen AV-PRO und dem Kunden abgeschlossen werden, hat diese in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, soweit sie diesen widerspricht.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von AV-PRO verstehen sich als bloße Aufforderung zur Legung eines rechtsverbindlichen Angebots durch den Kunden. Abbildungen, Zeichnungen sowie Markenangaben in Angeboten von AV-PRO sind unverbindlich. Erst der Kunde legt ein verbindliches Angebot über die Erbringung der gewünschten Leistungen, indem er das von AV-PRO gelegte (unverbindliche) Angebot an der dafür vorgesehenen Stelle unterfertigt und an AV-PRO übermittelt (Übermittlung des unterzeichneten Offerts mittels E-Mail oder Fax ausreichend).
2.2. Das vom Kunden übermittelte, rechtsverbindliche Angebot gilt erst dann als seitens AV-PRO wirksam angenommen, wenn das Offert des Kunden durch AV-PRO schriftlich bestätigt wird oder AV-PRO tatsächlich mit der Leistungserbringung beginnt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Angebote des Kunden bleiben ab Abgabe 14 Tage gültig und können binnen dieser Frist seitens AV-PRO angenommen werden. AV-PRO trifft keine Kontrahierungspflicht. Mündlich getroffene Nebenabreden zu schriftlichen Angeboten des Kunden oder zu gültig zustande gekommenen Verträgen haben jeweils erst dann Gültigkeit, wenn und sobald deren Wirksamkeit seitens AV-PRO schriftlich bestätigt wird.
2.3. Allfällige Kostenvoranschläge gelten als unverbindlich, sofern auf diesen keine Verbindlichkeit für einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich ausgewiesen ist. § 1170a Abs 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Preiserhöhungen, welche sich aus Erhöhung der in den Kostenvoranschlägen angebotenen Waren ergeben, erhöhen den jeweils angebotenen Kostenvoranschlag in dem jeweiligen Umfang, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf. Dies gilt auch für auf einen bestimmten Zeitraum verbindliche Kostenvoranschläge.
3. Angebote / Preise
3.1. Soweit im Einzelfall nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Lieferung von Waren die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Abgaben und Gebühren. Die angeführten Preise verstehen sich „EX WORKS” gemäß INCOTERMS 2020 (vgl. Punkt 4.1) und beinhalten nicht die Kosten für den vom Kunden beauftragten Transport (inklusive allfälliger Kosten für einen Spediteur, Frächter und/oder Lagerhalter).
3.2. Sofern für die Erbringung von Werk- oder sonstigen Dienstleistungen im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stundensätze zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Abgaben und Gebühren. Die jeweils aktuelle Stundensatzliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://restaurant-nashorn-kassel.de/stundensaetze/
3.3. AV-PRO ist berechtigt, die vereinbarten, allenfalls auch im Kostenvoranschlag mitgeteilten Preise einseitig anzupassen, wenn und so weit bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung eine Änderung der im Zeitpunkt der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Einführung oder Veränderung von Einkaufspreisen, Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche die Lieferungen oder Leistungen der AV-PRO unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.
3.4. Sofern sich der Kunde in einer Krise befindet oder einem Reorganisationsbedarf unterliegt, so hat er dies gegenüber AV-PRO im Zuge der Legung seines verbindlichen Angebots schriftlich bekannt zu geben. Der Kunde befindet sich für die Zwecke dieser AGB in der Krise, sofern er (a) zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht (§ 6 Abs 2 ReO) ist, (b) überschuldet ist (§ 67 IO) oder (c) die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen.
3.5. Kommt es zum Vertragsschluss mit einem Kunden, der bei Abgabe seines Angebots die Voraussetzungen des Punktes 3.4 erfüllt, so gilt – ungeachtet der Frage, ob der Kunde AV-PRO hierüber bei Abgabe seines Angebots gehörig aufgeklärt hat oder nicht – als vereinbart, dass Leistungen von AV-PRO ausschließlich gegen Vorauskasse erfolgen. Der Kunde trägt die Beweislast, dass er die Voraussetzungen des Punktes 3.4 bei Abgabe seines Angebots noch nicht erfüllte.
3.6. Hinsichtlich des Rechts der AV-PRO, Zahlungen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden sofort fällig zu stellen, wird ergänzend auf Punkt 6.2 sublit (a) verwiesen.
3.7. Wird Ratenzahlung vereinbart, so wird bei Nichtzahlung bzw. Verzug mit auch nur einer Rate der gesamte noch offene Rechnungsbetrag fällig. Zahlungseingänge werden im Einvernehmen beider Vertragsteile vorerst auf Kosten, sodann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet. AV-PRO steht es jedoch frei, wahlweise Anrechnung auf die jeweils älteste Schuldposition vorzunehmen. Abweichende Zahlungswidmungen des Kunden sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.
3.8. Wenn und solange der Kunde sich in (auch bloß objektivem) Zahlungsverzug befindet, ist AV-PRO berechtigt, noch nicht erbrachte vertragliche Leistungen zurückzuhalten und deren Erbringung zu verweigern, bis die aushaftenden, fälligen Forderungen vom Kunden (inklusive Verzugszinsen und Mahnspesenpauschalen) vollständig beglichen wurden.
3.9. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt darüber hinaus nur dann, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
3.10. Bei Auftrags- bzw. Rechnungswerten unter EUR 50,00 verrechnen wir ein pauschales Manipulationsentgelt in Höhe von EUR 10,00 (netto). Mit diesem Entgelt wird der erhöhte Bearbeitungs-, Verwaltungs- und Rechnungslegungsaufwand bei Kleinaufträgen abgegolten. Der Zuschlag wird auf der Rechnung als gesonderte Position ausgewiesen und unterliegt der für die Hauptleistung gültigen Umsatzsteuer.
4. Lieferung und Verzug
4.1. Sofern im Einzelnen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020.
4.2. Mangels abweichender, schriftlicher Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von AV-PRO bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch AV-PRO gemäß Punkt 2.2.
4.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am einschlägigen Termin erfolgen.
4.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder „Liefertermin fest” vereinbart wurde.
4.5. AV-PRO haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von AV-PRO liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Blackouts, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Hagelschäden, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern, behördliche Schließungen u. dgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass AV-PRO nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der AV-PRO aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage an, so ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an AV-PRO zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4.6. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist AV-PRO berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt:
(a) treffen AV-PRO keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist AV-PRO berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen,
(c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke,
(d) hat AV-PRO wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden schadlos zu halten.
4.8. Verschiebt der Vertragspartner einen vereinbarten Liefer- oder Installationstermin weniger als 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin, ist AV-PRO berechtigt, eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von 3 Tagessätzen des für den Auftrag eingeplanten Personals zu verrechnen. Mit Bezahlung dieser Pauschale sind sämtliche Ansprüche von AV-PRO aus der Verschiebung abschließend abgegolten. Maßgeblich für die Berechnung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Tagessätze; mangels gesonderter Ausweisung gelten die bei AV-PRO marktüblichen Tagessätze.
4.9. Verschiebt der Vertragspartner einen vereinbarten Liefer- oder Installationstermin um mehr als zwei Wochen, ist AV-PRO berechtigt, die im jeweiligen Auftrag enthaltenen Waren auch ohne die zugehörige Dienstleistung auszuliefern und gesondert zu verrechnen. Die Erbringung der zugehörigen Dienstleistung erfolgt zum mit dem Vertragspartner neu vereinbarten Termin nach Maßgabe der Personal- und Materialverfügbarkeit von AV-PRO; etwaige Mehrkosten aufgrund der Verschiebung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5. Mitteilungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, AV-PRO unverzüglich schriftlich zu verständigen, sofern Umstände vorliegen, die begründete Bedenken betreffend die Kreditwürdigkeit des Kunden oder dessen Fähigkeit, seinen Verbindlichkeiten gegenüber AV-PRO jeweils bei Fälligkeit ordnungsgemäß nachzukommen, begründen können.
Der Kunde hat AV-PRO in diesem Sinne insbesondere über (jeweils absehbare bzw. bereits eingetretene) (a) Verschlechterungen seiner Kreditwürdigkeit bzw. Ausfallswahrscheinlichkeit gem. Bewertung des Kreditschutzverbands (KSV) 1870 oder vergleichbarer Gläubigerschutzverbände, (b) rechnerische Überschuldung, (c) (drohende) Zahlungsunfähigkeit, (d) Zahlungsstockungen, (e) Antragstellungen zur Einleitung eines Insolvenz- und/oder Reorganisationsverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie (f) allfällige Ablehnungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse, zu informieren.
Verletzt der Kunde seine Informationspflichten, so haftet er AV-PRO für sämtliche hieraus erfließenden Nachteile und Schäden.
6. Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Kunden, Rücktritt vom Vertrag durch AV-PRO
6.1. Für die Zwecke dieser AGB ist eine Verschlechterung der Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Kunden immer dann wesentlich, wenn dadurch objektiv begründete Zweifel entstehen, ob bzw. dass der Kunde seine Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber AV-PRO bei Fälligkeit vollständig bedienen und erfüllen können wird. Eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden wird widerleglich vermutet, wenn (i) der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 45 Tage in Verzug gerät und/oder (ii) einer der Fälle des Punktes 5 sublit (a) bis (f) eintritt und/oder (iii) eine von AV-PRO mit der Versicherung von Zahlungsausfällen betraute Versicherungsgesellschaft die Deckung für das konkrete Geschäft zwischen AV-PRO und dem Kunden verweigert.
6.2. Für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente ist AV-PRO – soweit dem nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – berechtigt, (a) die unter dem jeweiligen Vertragsverhältnis aushaftenden Forderungen gegen den Kunden trotz eines allenfalls vereinbarten, anderslautenden Zahlungszieles mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen sowie überdies bei Leistungen mit Dauerschuldcharakter auf periodenmäßige Abrechnung im Voraus umzustellen und jeweils sämtliche noch ausständigen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen, ausständigen Forderungen einzustellen bzw. zurückzuhalten und/oder (b) angemessene Besicherung der ausständigen Forderungen durch den Kunden zu verlangen und/oder (c) den sofortigen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden bzw. dessen frist- und terminlose, außerordentliche Kündigung zu erklären und Ersatz für alle AV-PRO hieraus entstehenden Nachteile und Aufwendungen zu fordern.
6.3. Im Streitfall sowie jeweils auf entsprechende Aufforderung seitens AV-PRO hat der Kunde nachzuweisen, dass eine wesentliche Verschlechterung seiner Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit nicht eingetreten ist. Ist der Kunde seinen Informationspflichten gem. Punkten 3.5 und 5 ordnungsgemäß nachgekommen, so wird AV-PRO von seinen Rechten gem. Punkt 6.2 nur Gebrauch machen, wenn sie dem Kunden zuvor mindestens fünf Werktage eingeräumt hat, um den Nachweis zu erbringen. Werktage im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Wochentage von Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage.
6.4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind die wechselseitig erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich rückabzuwickeln. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang ein angemessenes Nutzungsentgelt für seitens AV-PRO erbrachte Dienstleistungen und/oder nach Lieferung bereits von ihm genutzte Waren oder Werke zu leisten.
7. Transport
7.1. Das Abladen der gelieferten Waren vom Fahrzeug ist bei Lieferung durch den Vertragspartner unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen/-erschwernisse gehen zu Lasten und Kosten des Vertragspartners. Das Abladen der gelieferten Waren durch uns ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Vertragspartner oder von diesem beauftragten Dritten vorgesehenen, geeigneten Lagerfläche.
7.2. Darüberhinausgehende Leistungen (z.B. manueller Transport in Bürogebäuden/Stockwerken) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Bezahlung.
7.3. Alle Transportleistungen erfolgen unter der Voraussetzung der möglichen und erlaubten Zufahrt von LKWs. Größe und Art des LKWs werden in Absprache mit dem Vertragspartner passend von uns gewählt. Für Bahnversand sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im Rahmen der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom Vertragspartner ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche aufgrund von Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßem Betrieb oder Lagerung durch den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen für die vom Kunden beabsichtigten Tätigkeiten geeignet sind; den Kunden trifft diesbezüglich eine Sorgfalts- bzw. Prüfpflicht.
8.2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist dieser verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung als mängelfrei gilt.
Sollte bei der Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so hat der Vertragspartner die Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich zu verständigen. Sämtliche weiteren Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen dem Vertragspartner und uns festzusetzen. Im Falle der Beanstandung ist der Vertragspartner trotzdem verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß auszuladen und zu lagern.
8.3. Unbeschadet der vorher angeführten Fristen wird vereinbart, dass Ansprüche aus Gewährleistung nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistungen verjähren. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.4. Die Gewährleistung erlischt sofort und endgültig – auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG –, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Vertragspartner selbst oder eine von ihm ermächtigte oder beauftragte Person technische Änderungen, Instandsetzungen oder sonstige Arbeiten an den von uns gelieferten oder eingebauten Waren oder erbrachten Dienstleistungen vornimmt.
8.5. Gewährleistungsansprüche, die sich auf die Funktion von Gesamtsystemen beziehen, können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn alle Einzelteile von uns geliefert und/oder eingebaut wurden.
8.6. Bei Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist der jeweiligen Teilleistung mit der Übergabe dieser Teilleistung zu laufen.
8.7. Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Dienstleistung haben wir das Recht, neben Verbesserung und Austausch sofort auch Preisminderung und Wandlung anbieten zu können. Sofern die Mangelhaftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns erfolgt ist, verzichtet der Vertragspartner auf sein Recht, Schadenersatz zu fordern.
8.8. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der GewO, AuslBG, UWG oder UrhG, sowie für die Einhaltung, Beschaffung und Aufrechterhaltung aller für die auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilten Bestellungen oder Aufträge erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Auflagen und Freigaben.
9. Sonderbestimmungen bei Vermietungsleistungen
9.1. Der Vertragspartner haftet gegenüber uns dafür, dass er oder die von ihm beauftragten Personen alle für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen rechtlichen oder behördlichen Bewilligungen, Auflagen und Voraussetzungen erfüllt, beschafft, einhält und während der Dauer des Vertrages aufrechterhält.
9.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und besonders vereinbarten Sicherheitsvorschriften betreffend den Mietgegenstand sowie der Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen. Maßnahmen oder Umstände, welche die Gefahr von Schäden am Mietgegenstand erhöhen, insbesondere der Einsatz unter ungeeigneten Witterungs-, Energie- oder Umgebungsbedingungen, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugelassen werden.
9.3. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln bzw. im ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie allfällige Zerstörungen, Beschädigungen oder erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstandes zu vermeiden.
9.4. Der Vertragspartner hat uns von jedem am Mietgegenstand oder Teilen von diesem entstandenen oder von diesem ausgehenden Schaden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, sämtliche Reinigungsarbeiten auf Kosten des Vertragspartners durchführen zu lassen. Die Schadensmeldung hat alle für die Schadenbearbeitung erforderlichen Angaben (Hergang, Zeitpunkt, Ort, beteiligte Personen, Schadensbild) zu enthalten.
9.5. Bei Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl (auch in Kraftfahrzeugen), einfachen Diebstahl, Beraubung oder Vandalismus hat der Vertragspartner zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde (Polizei) zu erstatten und uns die Anzeigebestätigung unaufgefordert vorzulegen.
9.6. Im Falle eines drohenden oder eingetretenen Schadens hat der Vertragspartner für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, das Einvernehmen mit uns herzustellen und allfällige Weisungen von uns bzw. unseres Versicherers zu befolgen. Die Schadenstelle und der Schadenzustand dürfen ohne unsere Zustimmung – ausgenommen unaufschiebbare Schadenminderungsmaßnahmen – nicht verändert werden.
9.7. Der Vertragspartner ermöglicht und unterstützt jede Untersuchung über Schadenursache und -umfang durch uns, von uns beauftragte Sachverständige sowie unseren Versicherer. Auf Verlangen sind sämtliche zur Schadenermittlung dienlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zusatzbestimmungen für Leistungen der Abteilung „Event Solutions”
9.8. Der Einsatz des Mietgegenstandes ist ausschließlich innerhalb Österreichs gestattet. Ein Einsatz außerhalb Österreichs bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
9.9. Für den Mietgegenstand wird Versicherungsschutz über die bei AV-PRO bestehende Elektronikversicherung gewährt. Hierfür wird je Mietvorgang und Rechnung eine Elektrogeräteversicherungspauschale in Höhe von 5 % der unrabattierten Geräte-Mietkosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Im Schadensfall trägt der Vertragspartner einen generellen Selbstbehalt in Höhe von EUR 600,00 netto pro Gerät und Schadenereignis. Zusätzlich wird im Schadensfall eine Bearbeitungsgebühr für die Versicherungsabwicklung in Höhe von EUR 150,00 netto verrechnet. Diese Versicherung entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten und Haftungen nach diesen AGB.
Zusatzbestimmungen für Leistungen der Abteilung „Digital Cinema Rental”
9.10. Der Einsatz des Mietgegenstandes ist europaweit gestattet. Ein Einsatz außerhalb Europas bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
9.11. Für den Mietgegenstand wird Versicherungsschutz über die bei AV-PRO bestehende Elektronikversicherung gewährt. Hierfür wird je Mietvorgang und Rechnung eine Elektrogeräteversicherungspauschale in Höhe von 5 % der unrabattierten Geräte-Mietkosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Im Schadensfall trägt der Vertragspartner einen generellen Selbstbehalt in Höhe von EUR 650,00 netto pro Gerät und Schadenereignis (inkl. Transportkosten zum Servicepartner im Inland). Zusätzlich wird im Schadensfall eine Bearbeitungsgebühr für die Versicherungsabwicklung in Höhe von EUR 150,00 netto verrechnet.
Die Elektronikversicherung umschließt Schäden am Gerät durch Brand, Sturm, Leitungswasser, Herunterfallen, Transportunfall und durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Einfacher Diebstahl, fahrlässiges Handeln, Einsatz der Geräte in Krisen- und Kriegsgebieten oder der Verlust (Nicht-Retournierung) eines Gerätes sind nicht versichert, wodurch folglich die Kosten für die Wiederbeschaffung dem Vertragspartner zu verrechnen sind. Bei Weitergabe an Dritte durch den Mieter entfällt der Versicherungsschutz ebenso.
Diese Versicherung entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten und Haftungen nach diesen AGB.
9.12. AV-PRO behält sich vor, Mietgeräte vor Mietantritt oder während der laufenden Mietdauer nach billigem Ermessen gegen Geräte gleicher Klasse und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen zu tauschen oder zurückzuverlangen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf ein bestimmtes Individualgerät besteht nicht.
9.13. Die vereinbarte Mietdauer gilt als verpflichtende Mindestmietdauer. Eine vorzeitige Retournierung oder Nichtabholung oder verspätete Abholung des Mietgegenstandes durch den Vertragspartner führt nicht zu einer Reduktion des vereinbarten Mietpreises. Der vereinbarte Mietpreis ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen.
9.14. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von AV-PRO und ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf der Mietdauer schriftlich bei uns zu beantragen. Die für die Verlängerung anfallenden Mietkosten richten sich nach den in der Auftragsbestätigung bzw. im angenommenen Angebot ausgewiesenen Listenpreisen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Im Falle einer Verlängerung innerhalb von 24 Stunden vor Ablauf der Mietdauer sind neben dem ausgewiesenen Listenpreis auch allfällige, uns entstandene Mehraufwendungen zu vergüten.
9.15. Für den Abschluss eines Mietvertrages genügt die Annahme eines von AV-PRO gelegten Angebots durch den Vertragspartner. Der Versand einer gesonderten Auftragsbestätigung durch AV-PRO ist nicht erforderlich.
10. Erfüllung und Gefahrenübergang
10.1. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Waren bzw. Abnahme der erbrachten Dienstleistungen oder Inbetriebnahme der Waren oder Dienstleistungen durch den Vertragspartner oder einem von ihm Beauftragten auf den Vertragspartner über. Für den Gefahrenübergang durch Inbetriebnahme ist es unerheblich, ob diese durch uns oder den Vertragspartner oder einen von diesem beauftragten Dritten erfolgt ist.
10.2. Bei auftragsgemäßer Zustellung zu einer unbesetzten Baustelle bzw. einem Installationsort des Kunden übernehmen wir keine Gewähr für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung.
10.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug ist oder diese ablehnt. Mit diesem Zeitpunkt gilt sohin die Übergabe als vollzogen.
11. Umtausch und Rücksendung
Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen. Erklären wir uns dazu bereit, so gelten folgende Bedingungen:
- Rücknahme oder Umtausch ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum möglich.
- Es muss sich um nachweislich bei uns gekaufte Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen sind daher Bestellware, Zuschnitte, preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in optischer Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind.
- Die Ware muss original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand sein.
- Die Geltendmachung von Manipulationsspesen behalten wir uns vor.
12. Zahlung
12.1. Alle Zahlungen sind als 100 % Vorauszahlung vereinbart, sofern in Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, wobei im Zweifelsfall immer die jeweilige Auftragsbestätigung vorgeht.
12.2. Einlangende Zahlungen können unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes zunächst zur Abdeckung allfälliger Nebenkosten herangezogen werden. Verbleibende Restbeträge können den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet werden. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Fristen vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.
12.3. Bei Zahlungszielüberschreitung/Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Als verschuldensunabhängige Mahnspesen wird ein Betrag von EUR 40,00 pro Mahnung vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bzw. weiterer Betreibungskosten bleibt davon unberührt.
12.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs oder Konkurses tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein.
12.5. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und/oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist entschädigungslos sofort zurückzutreten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die gelieferten Waren, auch wenn diese bereits vom Vertragspartner verwendet bzw. verbaut wurden, bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum.
13.2. Für eine bestimmte Auftragserfüllung ausgeführte Lieferungen und Dienstleistungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag, sodass unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann erlischt, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Die gelieferten Waren sind während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls zu versichern.
13.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.
13.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von uns, binnen 14 Tagen uns seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber abzutreten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung.
13.6. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.
14. Haftungsausschluss
14.1. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 9 PHG ausgeschlossen für alle an der Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmer. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Haftungsausschluss im Sinne des Pkt. 14 zur Gänze auf seine allfälligen Abnehmer zu überbinden und AV-PRO in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.
14.2. AV-PRO haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.
14.3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen – sofern diese Haftungsausschlüsse nicht zwingendem Recht widersprechen.
15. Rücktritt vom Vertrag
Bis zur Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistungen sind wir berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bei der Kalkulation des Angebotes oder bei Preisauskünften ein Irrtum unterlaufen sein sollte oder ein Grund im Sinne des Punkt 4.5 vorliegt. In diesem Fall stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche gegen uns zu.
Wir sind berechtigt, die auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilte Bestellung oder den Auftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefes entschädigungslos aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, falls der Vertragspartner
(a) eine schwere Verletzung seiner Pflichten nach diesen Vertragsbedingungen begeht und diese Verletzung nicht behoben werden kann oder die Verletzung trotz schriftlicher Aufforderung zur Beendigung und Behebung 14 Tage nach Erhalt der Aufforderung fortgesetzt wird;
(b) insolvent wird, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung abgelehnt wird oder die Liquidation, Beendigung oder Auflösung beschließt.
Der Vertragspartner hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Liefer-/Leistungsumfang zu reduzieren, wobei im Falle des Vertragsrücktrittes bzw. der Vertragsreduktion durch den Vertragspartner nachstehende Stornogebühren als pauschalierter Schadenersatz vereinbart werden:
Bei Überwiegen von Warenlieferungen (> 50 % der Auftragssumme):
(a) Rücktritt vor Bestellung beim Zulieferer: Bearbeitungskosten von EUR 150,– netto.
(b) Rücktritt nach Bestellung beim Zulieferer, Stornierung dort noch möglich: Stornogebühren des Zulieferers zuzüglich Bearbeitungskosten EUR 150,– netto.
(c) Rücktritt nach Beauftragung beim Zulieferer, Stornierung nicht mehr möglich:
- bei Rücktritt mehr als 14 Tage vor der vereinbarten Lieferung: 25 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt 14 bis 8 Tage vor der vereinbarten Lieferung: 50 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt weniger als 8 Tage vor der vereinbarten Lieferung: 100 % der Auftragssumme
Zusätzlich wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 150,– verrechnet.
Bei Überwiegen von Dienstleistungen, insbesondere Vermietungsleistungen (> 50 % der Auftragssumme):
- bei Rücktritt 45 bis 30 Tage vor Auftragsdurchführung: 20 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt 30 bis 8 Tage vor Auftragsdurchführung: 50 % der Auftragssumme
- bei Rücktritt weniger als 8 Tage vor Auftragsdurchführung: 100 % der Auftragssumme
Zusätzlich wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 150,– verrechnet.
Bei Reduktion des Liefer-/Leistungsumfanges:
Im Falle der Reduktion des Auftrages bzw. Liefer-/Leistungsumfanges gelten die oben angeführten Stornogebühren mit der Maßgabe, dass die Berechnungsgrundlage die reduzierte Auftragssumme ist.
16. Unwirksamkeit
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.
17. Sonstige Vertragsbestimmungen
17.1. Der Vertragspartner stimmt der Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Überlassung seiner Daten durch bzw. von uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beauftragter Dritter zur Durchführung und Überwachung der auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilten Bestellungen bzw. Aufträge ausdrücklich zu.
17.2. Dem Vertragspartner ist es ohne unsere schriftliche Genehmigung untersagt, uns als seinen Referenzlieferanten gegenüber Dritten zu benennen. Weiters ist es ihm ohne unsere schriftliche Genehmigung untersagt, unsere Marken, Firmenlogos oder sonstige Unternehmenskennzeichen zu verwenden oder Dritten zu überlassen.
17.3. Sollten wir dem Vertragspartner bei Anbotsstellung bzw. Auftragsdurchführung Werkstücke/Muster oder Entwürfe, Pläne, Skizzen, Zeichnungen oder sonstige Formschöpfungen überlassen haben, anerkennt dieser für sich und seine Rechtsnachfolger, Mitarbeiter bzw. beauftragten Dritten unsere daran bestehenden Eigentums- bzw. Immaterialgüterrechte und wird diese nur im Umfang der jeweiligen Bestellung bzw. des Auftrages nutzen.
17.4. Eine Übertragung der vom Vertragspartner eingegangenen Verpflichtungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns. Wir sind jedoch berechtigt, uns zur Durchführung der in der Bestellung oder im Auftrag vereinbarten Pflichten auch dritter Personen zu bedienen, für deren Verhalten wir jedoch wie für unser eigenes Verhalten haften.
18. Datenschutz
Sämtliche Kundendaten werden von uns ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze gespeichert und verarbeitet. Insbesondere werden personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung einer Warenbestellung erhoben und gespeichert oder im Falle Ihrer ausdrücklichen Einwilligung auch für entsprechende Marketingmaßnahmen von uns verwendet, wie z.B. für den Newsletter-Versand. Wir geben personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind die Dienstleistungspartner von uns, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
Unsere Datenschutzerklärung findet sich hier.
19. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner im Vorhinein per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner diesen nicht binnen 6 Wochen ab Zugang der E-Mail schriftlich widerspricht. In der E-Mail wird der Vertragspartner nochmals ausdrücklich auf diese Rechtsfolge (Genehmigungswirkung) hingewiesen.
20. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der AV-Professional GmbH.
Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, des IPRG, EVÜ und der Verweisungsnormen. Bei Konsumenten gelten nur jene Bestimmungen der AGB, die nicht im Widerspruch mit dem KSchG stehen.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der AV-Professional GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
21. Angaben gemäß § 14 UGB und § 5 ECG
AV-Professional GmbH
Firmensitz: 1230 Wien, Brunner Strasse 63/23
Firmenbuchnummer: FN 128506 f, Handelsgericht Wien
UID-Nr.: ATU 15062704
GLN: 9110015732054
Tel.: +43 1 252 10 – 0
E-Mail: [email protected]
Gewerbeberechtigungen:
- Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 – GISA-Zahl 24169097, verliehen durch das Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk
- Vermietung von audiovisuellen und filmtechnischen Geräten und Anlagen unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit – GISA-Zahl 24341912, verliehen durch das Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk
- Kommunikationselektronik (Handwerk) – GISA-Zahl 24503143, verliehen durch das Magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk
Anwendbare Rechtsvorschriften: Gewerbeordnung 1994 (GewO 2026), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Wien, Sparte Handel sowie Sparte Gewerbe und Handwerk
Zuständige Aufsichtsbehörde: Magistratische Bezirksämter der Stadt Wien (für die jeweils erteilende Behörde siehe oben)